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Schaan, 29. Januar 2003

Kilclooney: "Ein Rückschritt von der 21er-Verfassung"

Schlussfolgerungen aus dem Rapport des Berichterstatters des Europarates über die Fürsteninitiative.

"Die meisten Argumente der Regierung sind nicht überzeugend", schreibt Berichterstatter Lord Kilclooney in seinem Rapport zu Handen der parlamentarischen Versammlung des Europarates. Liechtenstein müsse sich an die europäischen Standards halten - so wie die neuen Mitglieder des Europarates, die schon wegen geringeren Mängeln vom Europarat kritisiert worden seien. Nach dem Resolutionsentwurf veröffentlicht das DeSe die Schlussfolgerungen des Berichts des Konservativen Lord Kilclooney im Wortlaut.

Schlussfolgerungen des Berichterstatters:

«Die Entwicklung konstitutioneller Regierungsformen seit dem achtzehnten Jahrhundert war vor allem vom Wunsch nach Einschränkung der zuvor absoluten monarchischen Prärogative geprägt. Im einzigen europäischen Land ohne schriftliche Verfassung, nämlich meinem eigenen, existiert noch immer eine Fülle von Gesetzen, Deklarationen und richterlichen Entscheidungen, die seit der Magna Charta eine Referenzsammlung bilden und als Modell für die derzeit praktizierte parlamentarische Demokratie dienen. Über die Jahre hat im Vereinigten Königreich die "Unverantwortlichkeit" der Krone dazu geführt, dass die praktische Ausübung der Königlichen Hoheitsrechte an die Regierung übertragen und diese somit gegenüber dem Parlament und dem Volk "verantwortlich" gemacht wurde. Seit der Regierungszeit von Königin Anne (1707) haben die Monarchen keinem einzigen Gesetz ihre Zustimmung verweigert, und ihre Rolle im Gesetzgebungsprozess war rein formaler Natur.

Die erste französische Verfassung nach der Revolution (1791) führte das Prinzip ein, dass jede Handlung des Königs von einem Minister gegengezeichnet werden musste. Dies war der Beginn eines langen Prozesses, der zu einer radikalen Verschiebung der Machtverhältnisse führte, zum Nachteil der Monarchen. Dieser Trend hat sich in weiterer Folge fortgesetzt und weiterentwickelt, wie die Venedig-Kommission klar anhand einiger von ihr zitierter Beispiele moderner konstitutioneller Monarchien gezeigt hat.

Eine Überprüfung der vom Fürstenhaus vorgeschlagenen Änderungen zeigt, dass sich dieser Trend in Liechtenstein nicht niederschlägt. Tatsächlich bedeuten die Vorschläge einen Rückschritt von der Verfassung von 1921, die sicherlich nicht das beste Modell ihrer Art war. Die meisten Argumente der Regierung und der Experten für einen alternativen Standpunkt, basierend auf der Grösse des Landes, der Existenz einer direkten Demokratie und eines traditionell auf "konstitutionellem Dualismus" fussenden politischen Systems, in dem die Souveränität zwischen Monarch und Volk aufgeteilt ist, sind nicht überzeugend2. Die Parlamentarische Versammlung hat sich zu anderen Ländern mehrfach aus geringeren Gründen geäussert und diese Länder sogar heftig kritisiert. Darüber hinaus waren bestimmte Länder gezwungen, aufgrund von Mängeln in ihrer Verfassung, ihrem Wahlrecht oder verschiedenen Gesetzen oder gar aufgrund ordnungswidriger und inakzeptabler Praktiken ihrer Staatsoberhäupter auf die Mitgliedschaft im Europarat zu warten - oder warten noch immer darauf. Es darf hier kein doppelter Massstab angelegt werden. Schliesslich hat die jüngste Geschichte gezeigt, dass Volksabstimmungen nicht nur dem Interesse der Bürger und der Aufrechterhaltung ihrer Rechte dienen, sondern dass ihr Einsatz als höchste Rechtfertigung politischer Akte auch langfristige und unerwartete negative Folgen haben kann.

Die Verfassungsinitiative des Fürsten hätte eine einmalige Gelegenheit geboten, Schlüsselstellen der Verfassung von 1921 zu ändern, und zwar unter Berücksichtigung der im Verfassungserbe Europas seit 1945 eingetretenen Entwicklungen, die ihren Ausdruck in den Grundprinzipien des Europarats und der Europäischen Union sowie in deren zentralen rechtlichen Instrumenten und Richtlinien finden. Statt dessen dient sie der Weiterführung dieser Eigenheiten und vor allem auch des - in Europa einzigartigen - Prinzips, dass die Herrschaft vom Fürsten und vom Volk gemeinsam und auf paritätischer Grundlage ausgeübt wird.

Im Lichte der vorstehenden Beobachtungen, schlage ich als Berichterstatter einen zweistufigen Ansatz vor:

a) Zuallererst sollte die Parlamentarische Versammlung einen Aufruf an die Bevölkerung und die Regierung richten, um sie auf den Ernst der Lage und die Schwäche der vom Fürstenhaus vorgebrachten Argumente für die vorgeschlagene Verfassungsänderung aufmerksam zu machen. Die Versammlung könnte auch die Regierung und das Parlament (Landtag) auffordern, sich offen für ein "Nein" einzusetzen.

b) Später, nach dem Referendum und der Bekanntgabe des Ergebnisses - sollte dieses zugunsten der Änderungen des Fürstenhauses ausfallen - sollte die Situation noch einmal im Lichte der Massnahmen geprüft werden, die der Versammlung zur Verfügung stehen. Die Massnahmen reichen dabei von der Suspendierung der Rechte der Delegation in der Parlamentarischen Versammlung durch die Einleitung eines Kontrollverfahrens bis zum Vorschlag an das Ministerkomitee, dem Land das Recht auf Mitgliedschaft im Europarat zu entziehen.

Zum jetzigen Zeitpunkt müssen vor allem vorbeugende Massnahmen getroffen werden, in der Hoffnung auf die volle Kooperation der liechtensteinischen Behörden auf allen Ebenen.»