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Vaduz, 19. Februar 2003 Pressemitteilung der BeschwerdeführerInnen Abstimmungsbeschwerde: Eine frag-würdige Entscheidung Die Beschwerde gegen die Fürsteninitiative sei zu früh eingereicht worden, urteilt der Staatsgerichtshof. Das war seine einzige Begründung dafür, dass er der Beschwerde keine Folge gegeben hat. Die eigentlichen brisanten Fragen, ob der Fürst und der Erbprinz eine Volksinitiative starten dürfen und ob die "Wien-Drohung" das Abstimmungsresultat verfälscht, blieben unbeantwortet und stehen weiterhin im Raum. Es ist jetzt unklarer als zuvor, wann der richtige Zeitpunkt für eine Beschwerde sein soll. Denn in seinen bisherigen Entscheidungen forderte der Staatsgerichtshof, eine Beschwerde müsse so früh wie möglich eingereicht werden, sonst könnte das Beschwerderecht verwirkt sein. Nun sagt der Staatsgerichtshof, eine Beschwerde sei frühestens nach der Anordnung der Abstimmung durch die Regierung zulässig und ćerforderlich". Verwirrend ist, dass der Staatsgerichtshof zu einem Zeitpunkt entschieden hat, als die Volksabstimmung längst angeordnet war. Das Urteil führt auch zu Rechtsungleichheiten: Die Initianten können ihre Rechte immer geltend machen, also schon ganz am Anfang beim Einreichen einer Initiative. Alle anderen Bürger aber sollen zu diesem Zeitpunkt noch keine politischen Rechte haben. Der Fürst als Staatsoberhaupt und Machtträger hat als einzige Person das Recht, Initiativen über die Regierung im Landtag einzubringen. Ob er auch noch die Volksrechte ausüben und nach Belieben von der Rolle des Fürsten in diejenige des Bürgers schlüpfen kann, sollte im Beschwerdeverfahren geklärt werden. Diese Frage bleibt unbeantwortet. Die Klärung der Frage nach der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten der Bürger ist die eigentliche Aufgabe des Staatsgerichtshofs. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob das Grundrecht der Abstimmungsfreiheit verletzt ist, fand durch den Staatsgerichtshof leider nicht statt. Die Beschwerdeführer sind nach wie vor davon überzeugt, dass die Einreichung einer Volksinitiative durch den Landesfürsten unzulässig ist und dass das Abstimmungsergebnis durch die Wien-Drohung verfälscht werden wird. | ||||||