Gesetzestexte & Materialien

Alles über den Europarat und Liechtenstein.

Der Verfassungsrechtler Dr. Gerard Batliner schildert in seinem Diskussionspapier anschaulich und leicht verständlich die drastischen Folgen der Fürstenverfassung für die Demokratie in Liechtenstein

Die Aufhebung der Auslegungszuständigkeit des Staatsgerichtshofes bei Verfassungszweifeln im Sinne Art.112 der Landesverfassung würde die schon mit der konstitutionellen Verfassung 1862 statuierte unerlässliche staatsrechtliche Garantiefunktion der Verfassungsgewähr «beseitigen und der demokratisch-parlamentarischen Verfassungsstruktur von 1921 zuwiderlaufen», schreibt Josef Kuehne, ehemaliger Richter am liechtensteinischen Staatsgerichtshof.

Die Regierungsentlassung ist ein gemeinschaftlicher Akt von Landtag und Fürst. Eine wissenschaftlich fundierte Analyse des Rechtswissenschafters Dr. Herbert Wille.

«Die Aura eines Kultobjekts Der Grund,weshalb viele Liechtensteiner es bevorzugen,den Fürsten im Schloss zu wissen,anstatt ihn auf direktem Wege aus dem Land zu schicken», von Laura, 20 Jahre

Die Abstimmungsbeschwerde von 28 Bürgerinnen und Bürgern im Wortlaut. Sie wurde von der Regierung abgelehnt.

Die Beschwerdeführer zogen ihre Beschwerde an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz (VBI) weiter.

Die VBI führt in ihrem Urteil aus, dass gewisse Äusserungen des Fürsten «im Lichte der bisherigen Rechtsprechung als nicht objektiv, nicht ausgewogen, der gebotenen behördlichen Fairness widersprechend oder als zu wenig zurückhaltend zu qualifizieren» sind. Gewisse Äusserungen werden sogar als Gesetzesverstoss bezeichnet. Auch schliesst die VBI nicht aus, dass dem Fürsten das Initiativrecht zur Einreichung der Beschwerde fehle. Die VBI erachtet die Äusserungen des Fürsten jedoch als «geheilt» und lehnt die Beschwerde ab.

Die Beschwerdeführer zogen ihre Beschwerde an den Staatsgerichtshof StGH weiter. Der StGH lehnte die Beschwerde ab. Die Beschwerdeführer halten das Urteil für «fragwürdig».

Das Urteil des StGH.

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