In einem Leserbrief gibt die Demokratiebewegung in Liechtenstein (DiL) bekannt, warum sie auf eine Abstimmungsbeschwerde verzichtet. Betrachte man die früheren Entscheide des Staatsgerichtshofs betreffend Abstimmungsbeschwerden, müsse man damit rechnen, dass sich Aufwand und Ertrag nicht lohne.
Bemerkenswert auch, dass Liechtenstein auf mehrere Abstimmungsbeschwerden zurückblicken kann, die in der Zeit des schwelenden Verfassungskonfliktes (seit der EWR-Abstimmung 1992) eingereicht wurden.