Monarchieabschaffungsabsichten

Einmal mehr äussert Fürst Hans-Adam in einem Leserbrief «Aus dem Fürstenhaus» den Verdacht, dass hinter kritischen Anmerkungen zu Liechtensteins Verfassung die Absicht stecke, die Monarchie abzuschaffen (Vaterland und Volksblatt, 10. Oktober 2007).

Fürst Hans-Adam II. bezieht sich auf einen kurzen Beitrag in der jüngsten Ausgabe des FL-Info, in welcher der Sonntagsblick vom 19. August zitiert wurde: Liechtenstein und Monaco seien Operettendemokratien. Die altgriechische Bezeichnung Monarchie für «Alleinherrschaft» sei hier zutreffend. Worauf das FL-Info kommentierte: «Besser kann man manches nicht auf den Punkt bringen.»

Daran störte sich Fürst Hans-Adam II. offenbar. Ob etwa der «Sonntagsblick der politische Vordenker der Freien Liste» sei, fragt er und doppelt mit der Frage nach, ob die Freie Liste «mit Hilfe der Zeitung Sonntagsblick, das Land als «Kanton Übrig» der Schweiz» anschliessen wolle?

Die implizierte Abqualifizierung des Boulevardblatts, speziell aber der Versuch, eine Art konspirativer Zusammenarbeit zwischen Sonntagsblick und Freier Liste zu suggerieren, ruft in Erinnerung, wie der Fürst selbst den Blick mit Schlagzeilen bedient bzw. für revolverblattmässige Anschuldigungen eingespannt hat. Am 25. Mai 2000 gab er dem Blick ein Interview, in dem er den damaligen Regierungschef in die Nähe des organisierten Verbrechens rückte. Die Zeitung wäre nicht auf den Gedanken gekommen, bzw. hätte es nicht gewagt, derartiges über den Regierungschef des Nachbarlandes in die Welt zu setzen, hätte sie nicht ein Zitat von einem «Vorredner» gehabt.

Fürst Hans-Adam schreibt im Leserbrief weiter, bekanntlich gebe Artikel 113 der Verfassung die Möglichkeit, «Stimmen zu sammeln für eine Initiative zur Abschaffung der Monarchie». Er erwähnt nicht, dass die Demokratiebewegung und andere immer wieder auf ein rechtsstaatliches Defizit in besagtem Artikel (wie auch anderswo in der Verfassung) hingewiesen haben. Denn der Artikel tönt weit demokratischer, als er ist. Artikel 113 legt nämlich fest, dass nur eine Initiative auf Abschaffung der Monarchie gemacht werden kann. Eine Initiative für eine demokratischere, aber dennoch monarchische Verfassung ist von vornherein ausgeschlossen. Das ist nicht demokratisch.

Würde das Volk die Monarchieabschaffung tatsächlich annehmen, wäre der Landtag nach Art. 113 aufgefordert eine republikanische Verfassung zu verfassen und spätestens in zwei Jahren zur Abstimmung vorzulegen. Dem Monarchen – den das Volk ja eigentlich schon abgeschafft hat mit der Annahme einer Monarchieabschaffungsinitiative – steht in demokratisch nicht nachvollziehbarer Weise immer noch das Recht zu, für die gleiche Volksabstimmung eine neue Verfassung vorzulegen. Ihm steht auch frei, ob er eine monarchische oder republikanische oder sonst eine Verfassung unterbreitet. Das Volk hat dann in mehreren Durchgängen einen von möglicherweise drei Verfassungsentwürfen zu wählen.

Diese «Spielregeln» zur Monarchieabschaffung gaukeln lediglich ein Recht vor, das nicht einlösbar ist. Rechtsstaatlichkeit bedeutet u. a. auch, dass das festgelegte demokratische Verfahren praktikabel ist.

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