Fürstenverfassung: «Aus rechtsstaatlicher Sicht inakzeptabel»

Das Demokratie-Sekretariat veröffentlicht den Bericht der beiden Berichterstatter des Monitoring-Komitees. Der Bericht kritisiert die Fürstenverfassung und das Verhalten des Fürsten im Vorfeld der Abstimmung als nicht vereinbar mit den demokratischen Prinzipien europäischer Staaten. Dies ist bereits der dritte unabhängige Bericht eines Europarats-Gremiums binnen neun Monaten, welcher die Fürstenverfassung als demokratie-unverträglich taxiert. Der vollständige Bericht (Deutsch und Englisch) kann auf www.dese.li herunter geladen werden.

Der Brite Michael Hancock und der Niederländer Erik Jurgens bekunden in den Schlussfolgerungen ihres Berichts, dass sie «die besondere Stellung, die das Fürstenhaus in Liechtenstein innehat, verstehen. Sie verstehen ebenso, dass in einer sehr kleinen Gemeinschaft, die sich als souveräner Staat behaupten möchte, die Rolle des Erbmonarchen stärker ist» (45*) als in einer grösseren Nation.

Jedoch: «Liechtenstein ist seit 1978 Teil der grossen europäischen Familie. Dies beinhaltet die Einhaltung der gemeinsamen europäischen Werte und Standards» (46). Viele andere Länder könnten für sich geltend machen, dass ihr System einzigartig sei «und nicht mit denen anderer Länder verglichen werden kann. Dies enthebt jedoch weder Liechtenstein noch irgendein anderes Land von der Verpflichtung, die grundlegenden europäischen Prinzipien zu beachten» (46).

Fürstliche Abstimmungsbeeinflussung nicht akzeptabel

Die Schlussfolgerungen der beiden Berichterstatter werden untermauert von den Antworten, die sie auf drei Fragen gesucht haben: Ob die Verfassung von 1921 und die vom Fürsten vorgeschlagenen Änderungen, die in die neue Fürstenverfassung eingeflossen sind, mit den Standards des Europarates vereinbar sind. Schliesslich beschäftigten sie sich mit der Frage, ob die «Art, wie der Fürst den Ausgang der Abstimmung beeinflusste» (12c), mit den Standards vereinbar ist.

Zuerst setzten sie sich mit der Rolle des Fürsten im Abstimmungskampf auseinander und relativieren eines der Hauptargumente der Anhänger der Fürstenverfassung, wonach eine faire Abstimmung stattgefunden habe. Sie halten die Rolle des Fürsten im Vorfeld der Abstimmung für «umso problematischer» (21), da er einerseits als «gewöhnlicher Bürger» eine Volksinitiative startete und andererseits gleichzeitig als Staatsoberhaupt «starken Druck auf die Wähler ausübte» und die Verfassungsabstimmung «in eine Abstimmung für oder gegen die Monarchie verwandelte» (21).

Regierung hätte Fürsten nicht gewähren lassen dürfen

Dass «der Fürst sich selbst in einer politischen Rolle behauptet», und ihm dies von Regierung und Parlamentsmehrheit zugestanden werde «ist schon alleine aus der Sicht eines demokratischen Rechtsstaates inakzeptabel» (26). Die «stabilisierende Rolle des Fürstenhauses in Liechtenstein» (26) sei den Berichterstattern klar: «Daher der bedeutende Einfluss, welche die Äusserung hatte, die Fürstenfamilie könnte das Land verlassen» (26). Es bestehe jedoch ein «gewaltiger Unterschied zwischen einer aktiv stabilisierenden Rolle und einer, in der der Fürst selbst auf der politischen Bühne agiert» (27).

Für die Berichterstatter des Monitoring-Komitees ist es «überraschend, dass es der Regierung nicht gelang, den Fürsten von dieser Initiative abzubringen. Es ist noch überraschender, dass sie den Bürgern gegenüber den Eindruck erweckte, sie unterstütze sie sogar» (20).

Verfassungspraxis mit absolutem Veto nicht tolerierbar

Die Regierung erklärt immer wieder, es könne kein Zweifel bestehen, dass die 21er-Verfassung mit den Verpflichtungen als Europaratsmitglied vereinbar sei, da Liechtenstein 1978 auf dieser Grundlage aufgenommen wurde, obwohl diese Verfassung zum damaligen Zeitpunkt kein Frauenstimmrecht vorsah. «Die Berichterstatter können dieser Behauptung nicht beipflichten» (29). Seit 1978 habe sich das Wertesystem in Europa weiterentwickelt. Situationen, wie sie zum Zeitpunkt des Beitritts akzeptabel gewesen seien, seien es «heute nicht mehr» (29). Das eingeführte Frauenstimmrecht unterstreiche diesen Punkt. Weiters habe man 1978 angenommen, «dass wie in vielen anderen konstitutionellen Monarchien die Privilegien des Monarchen lediglich auf dem Papier existierten, und dass die Verfassungspraxis den Standards des Europarates entsprach» (29). Die Abstimmungskampagne und der Text der Fürstenverfassung «zeigen deutlich, dass dies nicht der Fall war» (29).

Zur Verträglichkeit der Fürstenverfassung mit europäischen Standards «haben die Berichterstatter während ihres Besuches in Liechtenstein nichts vorgefunden, was dem Gutachten der Venedig-Kommission ernsthaft widersprechen würde. Was sie vorfanden, ist ein Staatsoberhaupt, welches politische Befugnisse in erblicher Weise ohne Verantwortlichkeit ausübt. Einige der Verfassungsänderungen stärken sogar seine derzeitige Position gemäss der Verfassung von 1921» (41).

*) Die Ziffern in Klammern stehen hinter Zitaten aus dem Monitoring-Bericht. Sie beziehen sich auf die entsprechend nummerierten Absätze innerhalb Berichts.

Was bisher geschah. Wie es weiter geht.

- Im September 2002 wenden sich 52 Bürgerinnen und Bürger in einem Brief an den Europarat, mit der Bitte, die fürstlichen Verfassungsvorschläge auf ihre Demokratieverträglichkeit hin zu begutachten und vor der Abstimmung eine Meinung dazu abzugeben.

- Am 16. Dezember 2002 erscheint der Bericht der Venedig-Kommission des Europarates. Die über 40 Verfassungsexperten aus ganz Europa kommen einhellig zum Schluss, dass die fürstlichen Verfassungsvorschläge höchst bedenklich sind.

- Januar 2003: Der konservative britische Abgeordnete Lord Kilclooney wird unter anderem auch auf Empfehlung der liechtensteinischen Delegationsleiterin zum Berichterstatter des Politischen Ausschusses des Europarates ernannt. Der Kilclooney-Report kritisiert die fürstlichen Verfassungsvorschläge und das Verhalten der Regierung und des Landtages scharf.

- Die für den 29. Januar 2003 traktandierte dringliche Debatte über die fürstlichen Verfassungsvorschläge mit dem Kilclooney-Report als Grundlage, wird nach erfolgreichem Lobbying der liechtensteinischen Delegationsleiterin torpediert.

- Am 16. März 2003 werden die fürstlichen Verfassungsvorschläge vom Volk angenommen.

- Am 31. März 2003 beschliesst das Büro der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, die Einleitung eines Überwachungs-Verfahrens zu prüfen.

- 2. April 2003: Das Monitoring-Komitee ernennt mit Michael Hancock und Erik Jurgens zwei Berichterstatter. Der 57-jährige Brite Michael Hancock ist seit 1997 Mitglied des Europarates und gehört der Fraktion der Liberaldemokraten an. Er hat Einsitz im britischen Unterhaus (Liberal Democrats). Erik Jurgens (68) aus den Niederlanden hat seit 1995 Einsitz im Europarat (Sozialdemokraten). Der Verfassungsrechtler Jurgens sitzt im niederländischen Parlament in der Ersten Kammer und gehört der Arbeiterpartei an.

- Vom 2. bis zum 4. Juli sind die beiden Berichterstatter zu Gesprächen mit Landtag, Regierung, Fürst und Nichtregierungsorganisationen (NGO) in Liechtenstein. Die Gespräche dienen als Grundlage des vorliegenden Berichts des Monitoring-Komitees.

- An seiner Sitzung vom 10. September 2003 beschliesst das Monitoring-Komitee «mit deutlicher Mehrheit», wie Strassburger Kreise betonen, dem Büro der parlamentarischen Versammlung die Einleitung eines Überwachungsverfahrens zu empfehlen.

- Das Büro der parlamentarischen Versammlung wird voraussichtlich an seiner Sitzung vom 29. September über die Einleitung des Monitoring-Verfahrens für Liechtenstein entscheiden. Der Entscheid des Büros muss von der Parlamentarischen Versammlung ratifiziert werden (voraussichtlich Januar 2004).

- Das eigentliche Überwachungsverfahren könnte danach aufgenommen werden. Dieses bestünde aus zwei Mal jährlich stattfindenden «fact finding missions» von zwei (neu zu ernennenden) Berichterstattern und dem Sekretariat des Monitoring-Komitees nach Liechtenstein. Bei den Missionen besprechen sich die Berichterstatter mit den involvierten Interessengruppen wie NGOs, Parteien, Regierung, Parlamentarier oder Richter. Die Ergebnisse der fact finding missions fliessen ein in den von den Berichterstattern mindestens alle zwei Jahre abzuliefernden Bericht zu Handen der parlamentarischen Versammlung.

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