DemokratieSekretariat veröffentlicht Monitoring-Bericht des Europarats

18. September 2003 Das DemokratieSekretariat veröffentlicht den Monitoring-Bericht. Auszüge:

Der Brite Michael Hancock und der Niederländer Erik Jurgens bekunden in den Schlussfolgerungen ihres Berichts, dass sie «die besondere Stellung, die das Fürstenhaus in Liechtenstein innehat, verstehen. Sie verstehen ebenso, dass in einer sehr kleinen Gemeinschaft, die sich als souveräner Staat behaupten möchte, die Rolle des Erbmonarchen stärker ist» als in einer grösseren Nation.

Jedoch: «Liechtenstein ist seit 1978 Teil der grossen europäischen Familie. Dies beinhaltet die Einhaltung der gemeinsamen europäischen Werte und Standards». Viele andere Länder könnten für sich geltend machen, dass ihr System einzigartig sei «und nicht mit denen anderer Länder verglichen werden kann. Dies enthebt jedoch weder Liechtenstein noch irgendein anderes Land von der Verpflichtung, die grundlegenden europäischen Prinzipien zu beachten».

Die Schlussfolgerungen der beiden Berichterstatter werden untermauert von den Antworten, die sie auf drei Fragen gesucht haben: Ob die Verfassung von 1921 und die vom Fürsten vorgeschlagenen Änderungen, die in die neue Verfassung eingeflossen sind, mit den Standards des Europarates vereinbar sind. Schliesslich beschäftigten sie sich mit der Frage, ob die «Art, wie der Fürst den Ausgang der Abstimmung beeinflusste», mit den Standards vereinbar ist.

Zuerst setzten sie sich mit der Rolle des Fürsten im Abstimmungskampf auseinander und relativieren eines der Hauptargumente der Anhänger der Fürstenverfassung, wonach eine faire Abstimmung stattgefunden habe. Sie halten die Rolle des Fürsten im Vorfeld der Abstimmung für «umso problematischer», da er einerseits als «gewöhnlicher Bürger» eine Volksinitiative startete und andererseits gleichzeitig als Staatsoberhaupt «starken Druck auf die Wähler ausübte» und die Verfassungsabstimmung «in eine Abstimmung für oder gegen die Monarchie verwandelte».

Dass «der Fürst sich selbst in einer politischen Rolle behauptet», und ihm dies von Regierung und Parlamentsmehrheit zugestanden werde «ist schon alleine aus der Sicht eines demokratischen Rechtsstaates inakzeptabel». Die «stabilisierende Rolle des Fürstenhauses in Liechtenstein» sei den Berichterstattern klar: «Daher der bedeutende Einfluss, welche die Äusserung hatte, die Fürstenfamilie könnte das Land verlassen». Es bestehe jedoch ein «gewaltiger Unterschied zwischen einer aktiv stabilisierenden Rolle und einer, in der der Fürst selbst auf der politischen Bühne agiert».

Für die Berichterstatter des Monitoring-Komitees ist es «überraschend, dass es der Regierung nicht gelang, den Fürsten von dieser Initiative abzubringen. Es ist noch überraschender, dass sie den Bürgern gegenüber den Eindruck erweckte, sie unterstütze sie sogar».

Die Regierung erklärt immer wieder, es könne kein Zweifel bestehen, dass die 21er-Verfassung mit den Verpflichtungen als Europaratsmitglied vereinbar sei, da Liechtenstein 1978 auf dieser Grundlage aufgenommen wurde, obwohl diese Verfassung zum damaligen Zeitpunkt kein Frauenstimmrecht vorsah. «Die Berichterstatter können dieser Behauptung nicht beipflichten». Seit 1978 habe sich das Wertesystem in Europa weiterentwickelt. Situationen, wie sie zum Zeitpunkt des Beitritts akzeptabel gewesen seien, seien es «heute nicht mehr». Das eingeführte Frauenstimmrecht unterstreiche diesen Punkt. Weiters habe man 1978 angenommen, «dass wie in vielen anderen konstitutionellen Monarchien die Privilegien des Monarchen lediglich auf dem Papier existierten, und dass die Verfassungspraxis den Standards des Europarates entsprach». Die Abstimmungskampagne und der Text der Fürstenverfassung «zeigen deutlich, dass dies nicht der Fall war».

Zur Verträglichkeit der Fürstenverfassung mit europäischen Standards «haben die Berichterstatter während ihres Besuches in Liechtenstein nichts vorgefunden, was dem Gutachten der Venedig-Kommission ernsthaft widersprechen würde. Was sie vorfanden, ist ein Staatsoberhaupt, welches politische Befugnisse in erblicher Weise ohne Verantwortlichkeit ausübt. Einige der Verfassungsänderungen stärken sogar seine derzeitige Position gemäss der Verfassung von 1921.»

Dieser Beitrag wurde unter Allgemein veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Hinterlasse eine Antwort

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind markiert *

*

Du kannst folgende HTML-Tags benutzen: <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <strike> <strong>