Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt Liechtenstein

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg verurteilt Liechtenstein in Sachen «Wille gegen Liechtenstein» und hält fest, dass der Fürst durch den Inhalt seines Briefes an den VBI-Vorsitzenden Wille vom 27. Februar 1995 dessen Meinungsäusserungsfreiheit verletzt habe. Der Gerichtshof beanstandet, dass es in Liechtenstein keine innerstaatliche Beschwerdemöglichkeit gegen Akte des Fürsten gebe.

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Hausgesetz publiziert

Das fürstliche Hausgesetz vom 26. Oktober 1993 wird als LGBl. 1993/100 publiziert, nachdem es vom abtretenden Regierungschef Markus Büchel gegengezeichnet wurde, ­ ohne dass sich der Landtag mit diesem Erlass hätte befassen können. Die Regierung kommt später in einer Antwort auf eine Interpellation zum Schluss, dass gewisse Inhalte des Hausgesetzes verfassungsrechtlich fragwürdig seien.

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Mitsprache in der Aussenpolitik: Staatsvertragsreferendum angenommen

Mit einem Ja-Stimmenantell von 71.4 Prozent spricht sich das Liechtensteinische Stimmvolk klar dafür aus, mit der Einführung des Staatsvertragsreferendums künftig in der Aussenpolitik vom verfassungsmässigen Mitspracherecht Gebrauch machen zu können. In allen elf Gemeinden wird die Vorlage angenommen.

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Verfassungsinterpretation: Nur der StGH

In seiner Rede an der Jungbürgerfeier in Ruggell sagt Erbprinz Hans-Adam: «Ein Thema, bei dem wahrscheinlich unterschiedliche Ansichten bestehen, ist der seit einiger Zeit diskutierte Beitritt zur UNO. In diesem Zusammenhang wurde auch die Frage diskutiert, ob eine Volksabstimmung möglich und sinnvoll ist. Die liechtensteinische Verfassung wird von einigen Fachleuten dahingehend interpretiert, dass gegen Entscheidungen des Landtages in aussenpolitischen Fragen kein Referendum ergriffen werden kann. Andere Fachleute sind wieder gegenteiliger Ansicht. Da es nicht immer einfach ist, eine Verfassung zu interpretieren, sind sich eben auch Fachleute oft uneinig. Eine allgemein bindende Interpretation der Verfassung kann in so einem Fall bei uns nur das Urteil des Staatsgerichtshofes sein.»

Wenn also Fachleute in Verfassungsfragen uneinig sind, soll es die Aufgabe des Staatsgerichtshofs sein, den Verfassungstext auszulegen. Diese Meinung wird der spätere Fürst Hans-Adam ändern.

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